Zum Hauptinhalt springen

Physikalische Gesellschaft zu Berlin e. V.

Regionalverband Berlin/Brandenburg der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V.

Satzung

Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25. März 2021 angenommen. Sie ersetzt die von den Mitgliedern am 10. April 2008 angenommene Satzung. Die Satzung wurde am 14. Juli 2021 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg (VR 396 B) eingetragen.

Präambel

Die Physikalische Gesellschaft zu Berlin (PGzB) wurde 1845 von Schülern von Gustav Magnus gegründet. Sie ist einer der ältesten wissenschaftlichen Vereine in Deutschland. Frühe Mitglieder waren u. a. Ludwig Kirchhoff, Rudolf Clausius und Werner Siemens. Zu ihren Vorsitzenden zählten u. a. Emil Du Bois-Reymond, Hermann von Helmholtz und Emil Warburg. 1899 ging aus ihr die Deutsche Physikalische Gesellschaft (DPG) hervor. 1921 wurde die PGzB – als Gauverein der DPG – wieder gegründet, 1949 als eigenständiger Verein. Seit 1963 ist die PGzB ein Regionalverband der DPG.

Der 1936 verstorbene Berliner Physiker Karl Scheel, langjähriger Geschäftsführer der DPG, hinterließ der PGzB ein Vermächtnis. Aus dessen Erträgen vergibt die PGzB seit 1958 jährlich den Karl-Scheel-Preis.

(1) Der Verein führt den Namen "Physikalische Gesellschaft zu Berlin e. V., Regionalverband Berlin/Brandenburg der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V." (PGzB), und wird im Folgenden kurz "Gesellschaft" genannt.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (VR 396 B) eingetragen.

(3) Die Gesellschaft ist Gründungsregionalverband der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V., im Folgenden "DPG" genannt, gemäß §17 Absatz (1) der DPG-Satzung vom 20.11.2007. Die DPG hat ihren Sitz in Bad Honnef, ist gemeinnützig und im Vereinsregister des Amtsgerichts Königswinter eingetragen (VR 474).

(1) Die Gesellschaft verfolgt wissenschaftliche Zwecke. Sie dient ausschließlich und unmittelbar der Physik. Sie vertritt die Gesamtheit ihrer Mitglieder und fördert den Erfahrungsaustausch in Wissenschaft, Forschung und Anwendung innerhalb der Gesellschaft, der regionalen Wissenschaftsgemeinschaft und darüber hinaus. Sie widmet ihre besondere Aufmerksamkeit dem Nachwuchs und seiner beruflichen Zukunft. Die Gesellschaft dient damit auch der Förderung der Erziehung, Volksbildung und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe.

(2) Die Gesellschaft verpflichtet sich und ihre Mitglieder, für Freiheit, Toleranz, Wahrhaftigkeit und Würde in der Wissenschaft einzutreten und sich dessen bewusst zu sein, dass die in der Wissenschaft Tätigen für die Gestaltung des gesamten menschlichen Lebens in besonders hohem Maße verantwortlich sind.

(3) Den in Absatz (1) und (2) beschriebenen Gesellschaftszweck sucht die Gesellschaft insbesondere zu erreichen durch:
(a) Förderung von Lehre, Forschung und Anwendung im Fachgebiet der Physik und ihren Nachbargebieten,
(b) Förderung des Wissens über und des Verständnisses von Physik und von physikalischen Zusammenhängen,
(c) Förderung und Pflege des wissenschaftlichen Informations- und Meinungsaustausches aller auf dem Gebiet der Physik tätigen und an der Physik interessierten Personen,
(d) Organisation und Unterstützung von wissenschaftlichen Programmen wie regionalen Fachtagungen und wissen-schaftlichen Sitzungen,
(e) Auszeichnung herausragender wissenschaftlicher Leistungen durch Ehrungen und Preise,
(f) Förderung des wissenschaftlichen Publikations- und Informationswesens,
(g) Öffentlichkeitsarbeit,
(h) Förderung der physikorientierten wissenschaftlichen Bildung, Ausbildung und Fortbildung im Bereich von Schulen, Hochschulen und darüber hinaus im gesamten Bildungsbereich,
(i) Beratung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
(j) Förderung des Zusammenwirkens aller auf dem Gebiet der Physik tätigen und an der Physik interessierten Personen in Schulen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie und Wirtschaft,
(k) Pflege von Beziehungen zu Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung,
(l) fachliche Beratung von regionalen Gesetzgebungs- und Verwaltungsorganen sowie anderen öffentlichen oder in sonstiger Weise dem Gemeinwohl verpflichteten Institutionen.

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Gesellschaft werden nur für den Gesellschaftszweck verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.

(1) Mitglieder der Gesellschaft sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder der DPG mit Wohnsitz in den Bundesländern Berlin und Brandenburg, sofern dies vom DPG-Mitglied nicht durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der DPG abgelehnt wird.

(2) Ordentliche Mitglieder der DPG können gemäß der DPG-Satzung sein:
(a) Natürliche Personen mit Interesse an der Physik (persönliche Mitglieder) und
(b) Juristische Personen, wie Hochschulen, Wissenschaftliche Institute, Unternehmen, Bibliotheken, Schulen, Behörden, Vereine (korporative Mitglieder).

(3) Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt entweder mit der Aufnahme in die DPG, die nach Antrag durch den Hauptgeschäftsführer bzw. die Hauptgeschäftsführerin der DPG ausgesprochen wird, oder durch Umzug des ordentlichen bzw. Ehrenmitgliedes der DPG in den unter Absatz (1) genannten Einzugsbereich. Gemäß der DPG-Satzung kann die Aufnahme in die DPG jedoch vom Vorstand der DPG nach Prüfung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde beim Hauptgeschäftsführer bzw. bei der Hauptgeschäftsführerin eingelegt werden, über die der Vorstandsrat der DPG entscheidet.

(4) Ordentliche Mitglieder haben einfaches, gleiches aktives Wahl- und Stimmrecht. Persönliche Mitglieder haben darüber hinaus ein passives Wahlrecht.

(5) Gemäß der DPG-Satzung können Personen zu Ehrenmitgliedern der DPG gewählt werden, die sich um die Physik oder die DPG in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder der DPG genießen alle Rechte eines persönlichen Mitgliedes ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung.

(6) Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft erlischt entweder mit der Erlöschung der Mitgliedschaft in der DPG oder mit dem Wegzug aus dem unter Absatz (1) genannten Einzugsbereich. Gemäß der DPG-Satzung erlischt die DPG-Mitgliedschaft durch Tod, Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit, oder durch Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres, falls die Erklärung mindestens einen Monat vorher bei der Geschäftsstelle der DPG eingegangen ist. Sie erlischt auch bei Versäumnis der DPG-Beitragszahlung zwei Jahre nach deren Fälligkeit.

(7) Gemäß der DPG-Satzung enden die ordentliche Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft in der DPG außerdem durch Ausschluss. Den Ausschluss kann der Vorstand der DPG auf begründeten Antrag beschließen. Der Ausschluss aus der DPG ist aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Verstoß gegen die Satzung, eine unsachliche Herabsetzung der DPG in der Öffentlichkeit oder eine unsachliche Beeinträchtigung des Organisationsfriedens. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen einen Ausschluss kann Beschwerde beim Hauptgeschäftsführer bzw. bei der Hauptgeschäftsführerin der DPG eingelegt werden, über die der Vorstandsrat der DPG entscheidet.

(8) Außerdem kann im Falle eines Verstoßes gegen die Satzung der Gesellschaft, einer unsachlichen Herabsetzung in der Öffentlichkeit oder einer unsachlichen Beeinträchtigung des Organisationsfriedens der Gesellschaft der Vorstand der Gesellschaft einen Ausschluss von der Mitgliedschaft in der Gesellschaft beschließen. Dem Ausschluss geht ein Ausschlussverfahren voraus, in dem der Vorstand das betroffene Mitglied unterrichtet und mit dreiwöchiger Frist zu einer Anhörung einlädt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied schriftlichen Widerspruch bei dem Vorsitzenden bzw. bei der Vorsitzenden einlegen, worüber die Mitgliederversammlung in der nächsten ordentlichen Sitzung entscheidet.

Organe der Gesellschaft sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand

(1) Die Mitglieder werden mindestens einmal jährlich von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zur ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bzw. elektronisch oder über die Mitgliederzeitschrift der DPG.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
(a) Entlastung des Vorstandes,
(b) Wahl der Vorstandsmitglieder,
(c) Wahl der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen,
(d) Beschlüsse zu Satzungsänderungen,
(e) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
(f) Beschluss des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
(g) Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und Anhörung der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen,
(h) Festlegung von Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft,
(i) Erledigung sonstiger Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine Einladung nach Absatz (1) erfolgt ist. Mitglieder des Vorstandes haben bei Abstimmungen zu ihrer Entlastung nach Absatz (2)(a) kein Stimmrecht.

(4) Von jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

(5) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er bzw. sie ist dazu verpflichtet, wenn die Mitgliederversammlung, der Vorstand, oder mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder der Gesellschaft dies beim Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin beantragen. Im Falle der Weigerung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden hat der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende ein eigenes Einberufungsrecht. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Im Übrigen gelten Absätze (1) bis (4) sinngemäß.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist.

(7) Zusätzlich zu der Regelung nach Absatz (6) ist für die folgenden Beschlüsse die Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung erforderlich:
(a) Wahl von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands,
(b) Beschlüsse, die den Haushalt und das Vermögen der Gesellschaft zum Gegenstand haben.

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, nämlich
(a) dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden,
(b) dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin und
(d) dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin,
sowie
(e) dem bzw. der designierten Vorsitzenden und
(f) den sieben Beisitzern bzw. Beisitzerinnen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in einzelnen Wahlgängen. Kommt dabei die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so erfolgt im Fall eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin ein zweiter Wahlgang und bei mehreren Kandidaten bzw. Kandidatinnen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

(4) Die Wahl der Beisitzer bzw. Beisitzerinnen erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Für jedes zu wählende Vorstandsmitglied hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Zu Beisitzern bzw. Beisitzerinnen sind diejenigen sieben Mitglieder gewählt, welche bei dem Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende wird in der Regel bereits ein Jahr vor seinem bzw. ihrem Amtsantritt gewählt und in dieser Zeit als designierter Vorsitzender bzw. designierte Vorsitzende in die Vorstandsarbeit eingeführt. Er bzw. sie übernimmt im folgenden Jahr ohne weitere Wahl das Amt des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden für eine zweijährige Amtsperiode.

(6) Scheidet der designierte Vorsitzende bzw. die designierte Vorsitzende aus, so wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern gewählt.

(7) Das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt ohne weitere Wahl jeweils der abtretende Vorsitzende bzw. die abtretende Vorsitzende. Lehnt er bzw. sie dies ab, so ist ein stellvertreten-der Vorsitzender bzw. eine stellvertretende Vorsitzende zu wählen.

(8) Scheidet der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende vorzeitig aus, so tritt der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende für die restliche Amtszeit an seine bzw. ihre Stelle. Der Vorstand wählt in diesem Fall mit einfacher Stimmenmehrheit einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der Beisitzer bzw. Beisitzerinnen. Bei vorzeitigem Ausscheiden des stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden, des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin oder des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin erfolgt für die restliche Amtszeit eine entsprechende Nachwahl aus dem Kreis der Beisitzer bzw. Beisitzerinnen. Wird auf diese Weise oder durch vorzeitiges Ausscheiden das Amt eines Beisitzers bzw. einer Beisitzerin frei, so tritt an dessen Stelle dasjenige Mitglied, das bei der letzten Beisitzerwahl die meisten Stimmen erhalten hat, ohne gewählt zu sein. Falls kein Beisitzer bzw. keine Beisitzerin für das entsprechende Amt zur Verfügung steht, muss eine Wahl durch eine Mitgliederversammlung erfolgen.

(9) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin wird abweichend von Absatz (3) auf Vorschlag des Vorstands gewählt. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so kann der Vorstand frühestens auf der nächsten Mitgliederversammlung einen neuen Wahlvorschlag unterbreiten. Die Geschäftsführung wird dann gemäß Absatz (14) geregelt. Kommt auch dies nicht zustande, so wird sinngemäß nach Absatz (8) verfahren.

(10) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt in der Regel am 1. April des Kalenderjahres, in dem der Vorstand gewählt wurde, und endet am 31. März des übernächsten Kalenderjahres. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(11) Die Amtsperiode des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin soll möglichst um ein Jahr versetzt gegen die Amtsperiode des übrigen Vorstands beginnen. Wiederwahl ist zulässig.

(12) Wiederwahl zum Beisitzer bzw. zur Beisitzerin in unmittelbarem Anschluss an eine Amtsperiode ist dreimal zulässig. Die Wiederwahl des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin in unmittelbarer Folge ist zulässig.

(13) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Hand ist unzulässig. Alle Vorstandsämter werden ehrenamtlich verwaltet.

(14) Kommt für ein Vorstandsamt keine gültige Wahl zustande, kann die Amtsdauer des bisherigen Inhabers bis zur Wahl auf einer folgenden.

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

(3) Der Vorstand in seiner Gesamtheit ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an deren Beschlüsse gebunden. Er führt die laufenden Geschäfte und entscheidet über die Vertretung der Gesellschaft in Gremien der DPG und in anderen Organisationen, mit denen die Gesellschaft zusammenarbeitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder, darunter ein Vorsitzender bzw. eine Vorsitzende und der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin oder der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin, anwesend sind.

(4) Den Vorstand gemäß §26 BGB bildet der Geschäftsführende Vorstand nach §7 Absatz (1) (a)‒(d). Rechtsverbindlich im Sinne des § 26 BGB unterzeichnet der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin oder dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin.

(5) Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(6) Bei Beschlüssen des Vorstandes über Angelegenheiten des Haushalts und des Vermögens der Gesellschaft ist die Zustimmung des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin erforderlich.

(7) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich fassen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt sinngemäß Absatz (3).

(1) Als Mittel stehen der Gesellschaft für ihre satzungsgemäßen Zwecke insbesondere Erträge aus Vermächtnissen, Spenden, Zuschüsse, Projektmittel und Erträge aus der satzungsgemäßen Tätigkeit zur Verfügung.

(2) Die Gesellschaft erhebt als Regionalverband der DPG keinen eigenen Mitgliedsbeitrag.

(3) Die Mittel sind nach Maßgabe eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr zu verwenden.

(4) Der Jahresabschluss ist den gewählten Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen vom Schatzmeister bzw. Schatzmeisterin zur Prüfung vorzulegen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

(5) Über die Verwendung außerplanmäßiger Einnahmen entscheidet der Vorstand, soweit diese nicht zweckgebunden sind.

(1) Zu Satzungsänderungen der Gesellschaft ist eine Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erforderlich. Eine Mitgliederversammlung ist für Satzungsänderungen beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend sind. Kommt diese Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann der Vorstand frühestens nach Ablauf von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt der Satzungsänderung einberufen, die dann beschlussfähig ist.

(2) Vom Vereinsregister zur Ermöglichung einer Eintragung oder vom Finanzamt zur Sicherstellung der Steuerbegünstigung geforderte Satzungsänderungen kann der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

(3) Zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erforderlich. Für die Auflösung der Gesellschaft bedarf es der Anwesenheit von mindestens 100 Mitgliedern. Zusätzlich bedarf es des Einvernehmens des Vorstandsrates der DPG.

(4) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer bisherigen gemeinnützigen Gesellschaftszwecke fällt ihr Vermögen an die DPG, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Physik zu verwenden hat.

(5) Die Auflösung der DPG zieht nicht automatisch die Auflösung der Gesellschaft nach sich. In diesem Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Inhalt die Beschlussfassung über den Fortbestand der Gesellschaft und nach Maßgabe die notwendige Anpassung der Satzung ist.