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Statuten des Dissertationspreises der PGzB

Die Physikalische Gesellschaft zu Berlin e. V., Regionalverband Berlin/Brandenburg der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V. (PGzB), lobt jährlich den Dissertationspreis der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin für herausragende Dissertationen aus, die auf dem Gebiet der Physik und angrenzender Gebiete von der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin, der Technischen Universität Berlin oder der Universität Potsdam angenommen wurden.

(1) Die Ausschreibung des Dissertationspreises der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin erfolgt in der Regel im Sommersemester des jeweiligen Jahres. Sie enthält neben den Statuten des Preises den vom Vorstand der PGzB festgelegten Stichtag für die Abgabe der Vorschläge, der in der Regel am Ende der Vorlesungszeit liegt.

(2) Vorschlagsberechtigt sind die Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Physik-Fachbereiche bzw. -Institute sowie fachlich angrenzender Institute der in §1 genannten Universitäten.

(3) Der Vorschlag und die im Folgenden genannten Unterlagen sind bis zum Stichtag bei der bzw. dem Vorsitzenden der PGzB einzureichen. Zu den Unterlagen gehören:

  • eine Begründung des Vorschlags,
  • Lebenslauf einschließlich Geburtsdatum und wissenschaftlichem Werdegang,
  • die Dissertation und eine Kopie der Promotionsurkunde sowie
  • zwei Dissertationsgutachten (weitere Gutachten von Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern werden gegebenenfalls von der Jury angefordert).

 (4) Der Vorschlag und die in Abs. 3 genannten Unterlagen sind in elektronischer Form einzureichen.

(1) Über die Zuerkennung des Preises befindet eine Jury. Ihr gehören die bzw. der Vorsitzende der PGzB ex officio als Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Jury, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende der PGzB sowie je eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der beteiligten Physik-Fachbereiche bzw. -Institute der fünf vorschlagsberechtigten Universitäten an.

(2) Die Universitäten benennen jeweils zu Beginn eines Sommersemesters der bzw. dem Vorsitzenden der PGzB ihre Vertreterin bzw. ihren Vertreter für jeweils ein Jahr. Wiederholte Benennungen sind erlaubt.

(3) Die Jury trifft ihre Entscheidungen über die Preisvergabe aus den Vorschlägen der Universitäten auf der Grundlage der im Rahmen des Promotionsverfahrens angefertigten Gutachten und eigener Bewertungen.

(4) Jurymitglieder können nicht an der Abstimmung über die Preisvergabe teilnehmen, wenn sie selbst Betreuerin bzw. Betreuer einer vorgeschlagenen Kandidatin bzw. eines vorgeschlagenen Kandidaten sind oder waren.

(5) Die Entscheidungen der Jury sind nicht anfechtbar.

(1) Es werden pro Jahr maximal vier Preise vergeben. Die Vorgeschlagenen sollten für ihre Dissertation die bestmögliche Benotung erhalten haben.

(2) Leistungen, die bei einer früheren Preisverleihung hätten berücksichtigt werden können, sind vom Wettbewerb ausgeschlossen. Jede Arbeit kann nur einmal vorgeschlagen werden.

(3) Die Preise, bestehend aus einer Urkunde und einem Preisgeld, werden jeweils im folgenden Wintersemester in feierlichem Rahmen mit Kurzvorträgen der Preisträgerinnen bzw. Preisträger vergeben und zwar an einer der beteiligten Universitäten.

(4) Die Höhe des Preisgeldes wird vom Vorstand der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin festgelegt.

Berlin, 01. Mai 2024

Prof. Dr. Mathias Richter
Vorsitzender der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin e. V.,
Regionalverband Berlin/Brandenburg der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V.