Statuten des Karl-Scheel-Preises
Der Karl-Scheel-Preis wird von der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin e. V., Regionalverband Berlin/Brandenburg der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V. (PGzB), seit 1958 jährlich ausgeschrieben. Er geht auf das Vermächtnis von Geheimrat Professor Dr. Karl Scheel und seiner Frau Melida Scheel zurück, die u. a. zu diesem Zweck der PGzB entsprechende Mittel hinterlassen haben, aus deren Verzinsung das Preisgeld finanziert wird.
(1) Der Preis wird in der Regel an ein Mitglied der PGzB für eine herausragende wissenschaftliche Leistung vergeben, die in den Jahren nach der Promotion und vorwiegend an einer Forschungseinrichtung in Berlin oder Brandenburg erbracht wurde.
(2) Vorschläge werden vom Vorstand der PGzB im Herbst eines Jahres eingeholt. Jedem Vorschlag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Eine ausführliche Begründung: Die Begründung soll erkennen lassen, inwieweit die Veröffentlichungen der Arbeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten den aktuellen Stand der Wissenschaft darstellen, an welcher Stelle die eigene Arbeit einsetzt und welche wesentlichen Fortschritte erzielt worden sind.
- Ein wissenschaftlicher Lebenslauf der Kandidatin bzw. des Kandidaten (einschließlich des Geburtsdatums).
- Bis zu fünf Veröffentlichungen, die in den letzten drei Jahren erschienen sein sollen.
(3) Im Falle gemeinsamer Publikationen mehrerer Autorinnen bzw. Autoren ist es erforderlich aufzuzeigen, dass der eigene Anteil der bzw. des Vorgeschlagenen deutlich überwiegt.
(4) Vorschläge können wiederholt werden.
(5) Dem Vorschlag sollen die Namen und Anschriften von zwei Fachgutachterinnen bzw. Fachgutachtern – möglichst außerhalb von Berlin – beigefügt werden, die zur Erstellung eines ggf. anzufordernden Gutachtens bereit sind.
(6) Der Vorschlag, die Begründung und die beigefügten Unterlagen sind bis zum in der Ausschreibung bekannt gegebenen Stichtag in elektronischer Form an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der PGzB zu senden.
(1) Als Jury befindet der Vorstand der PGzB auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und eigener Bewertungen über die Zuerkennung des Preises. Im Ausnahmefall kann der Preis geteilt werden.
(2) Jurymitglieder können nicht an der Abstimmung über die Preisvergabe teilnehmen, wenn sie selbst Betreuerin bzw. Betreuer einer vorgeschlagenen Kandidatin bzw. eines vorgeschlagenen Kandidaten sind oder waren.
(3) Die Entscheidungen der Jury sind nicht anfechtbar.
(1) Der Preis wird im Sommersemester des folgenden Jahres vergeben. Dem Vermächtnis Karl Scheels und seiner Frau folgend wird der Preisträgerin bzw. dem Preisträger eine Urkunde, die Karl-Scheel-Medaille und das Preisgeld im Rahmen eines feierlichen Festkolloquiums, der Karl-Scheel-Sitzung, überreicht. Innerhalb dieser Sitzung stellt die Preisträgerin bzw. der Preisträger die prämierte Arbeit vor.
(2) Das Preisgeld wird vom Vorstand der PGzB festgesetzt und beträgt derzeit 5.000 €.
Berlin, 8. Februar 2022
Prof. Dr. Oliver Benson
Vorsitzender der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin e. V.,
Regionalverband Berlin/Brandenburg der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V.