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Statuten des Heinrich-Gustav-Magnus-Preises

Die Physikalische Gesellschaft zu Berlin e. V., Regionalverband Berlin/Brandenburg der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V. (PGzB), lobt gemeinsam mit der Wilhelm und Else Heraeus-Stiftung jährlich den Heinrich-Gustav-Magnus-Preis für herausragende Lehrerinnen und Lehrer im Fach Physik in den Bundesländern Berlin und Brandenburg aus, die die Begeisterung für ihr Fach mit großem Erfolg an ihre Schülerinnen und Schüler weitergeben. Die Preiswürdigkeit einer Lehrerin oder eines Lehrers kann beispielsweise durch die im Anhang aufgeführten Aktivitäten begründet werden.

(1) Die Ausschreibung des Heinrich-Gustav-Magnus-Preises erfolgt durch den Vorstand der PGzB nach einem von diesem festgelegten Verfahren. Sie enthält neben den Statuten des Preises den Stichtag für die Abgabe der Vorschläge.

(2) Vorschlagsberechtigt sind die Schulleitungen sowie die Physik-Fachleiter/innen und Fachbereichsleiter/innen der Schulen in den Bundesländern Berlin und Brandenburg mit dem Unterrichtsfach Physik. Sie können jährlich eine Lehrkraft ihrer Schule für den Preis benennen. Vorschläge sind mit einer aussagekräftigen Begründung sowie mit dem Lebenslauf des oder der Nominierten bei der bzw. dem Vorsitzenden der PGzB einzureichen. Vorschläge der eigenen Person werden nicht berücksichtigt.

(3) Die in der Nominierungsbegründung aufgeführten Aktivitäten sollen in der Regel nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.

(4) Der Vorschlag und die in Abs. 2 genannten Unterlagen sind formlos mit einem Nominierungsschreiben auf elektronischem Wege (Mail oder Datenträger) oder, falls nicht anders möglich, schriftlich in je zwei Exemplaren einzureichen.

(1) Über die Zuerkennung des Preises befindet eine Jury. Ihr gehören in der Regel die bzw. der Vorsitzende der PGzB ex officio als Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Jury, ein weiteres Mitglied des Vorstands der PGzB, ein oder zwei von der Wilhelm und Else Heraeus-Stiftung benannte Vertreterinnen bzw. Vertreter, ein oder zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Lehrerschaft, eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer aus der Physik-Didaktik an einer der Berliner oder Potsdamer Universitäten sowie möglichst eine Schülervertreterin bzw. ein Schülervertreter an.

(2) Die bzw. der Vorsitzende der PGzB stellt die statutengemäße Zusammensetzung und rechtzeitige Einberufung der Jury sicher.

(3) Die Jury trifft ihre Entscheidungen über die Preisvergabe auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen sowie eigener Bewertungen.

(4) Die Entscheidungen der Jury sind nicht anfechtbar.

(1) Die Preisvergabe findet in der Regel zusammen mit der Verleihung des Schülerinnen- und Schülerpreises der PGzB in einem Hörsaal mit geeigneter Kapazität in feierlichem Rahmen statt.

(2) Die Preise bestehen aus einer Urkunde und einem Preisgeld. Die Schulen der Preisträger erhalten eine Gerätespende für ihre Lehrmittelsammlung.

(3) Die Anzahl der Preisträger, die Höhe des Preisgeldes und die Art der Gerätespende werden vom Vorstand der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin in Abstimmung mit der Wilhelm und Else Heraeus-Stiftung festgelegt.

Berlin, 25. Mai 2023

Prof. Dr. Stefan Eisebitt
Vorsitzender der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin e. V.,
Regionalverband Berlin/Brandenburg der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V.